Einladung zur Mitgliederversammlung 2026

Am Sonntag, den 19. April 2025 um 11 Uhr findet unsere diesjährige Mitgliederversammlung statt.

Wir treffen uns dazu auf dem
Hof Fröhling
Christian und Christine Gelhausen GbR
Rauher Hohn 20
51570 Windeck

Tagesordnung:

1. Begrüßung und Genehmigung der Tagesordnung
2. Bericht des Vorsitzenden
3. Bericht des Kassierers
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Wahl/Weiterverpflichtung der Kassenprüfer
7. Wünsche und Anregungen, Diskussion, Verschiedenes

Nach dem Mittagessen werden wir uns die Glanrindherde und den Betrieb von Familie Gelhausen anschauen.

Die Teilnehmer sind gebeten, sich bis zum 13.04.2026 per Mail an info@glanrinder.de anzumelden, damit die Zahl der Mittagessen vorausgeplant werden kann.

Detaillierte Auskunft über den Kassenbestand kann beim Kassierer Markus Thesen erfragt werden, bzw. kann unter Tel.Nr. 0171-1452742 ein Termin für eine Einsichtnahme gemacht werden.

Mit freundlichen Grüßen
Der Vorstand

Neuer Wortlaut der Satzung des GZV:
§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ein
Mal jährlich – nach Möglichkeit im ersten
Quartal – einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist umgehend einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die
Einberufung von mindestens 10% der Vereinsmitglieder
schriftlich – unter Angabe des Zwecks
und der Gründe – verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung
erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von
drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe
der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem
auf das Poststempeldatum folgenden Tag.
(4) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes
Organ des Vereins und grundsätzlich
für alle Aufgaben zuständig sofern keine
besonderen Regelungen bestehen. Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst.
Wahlen erfolgen in offener Abstimmung.
Auf Verlangen eines Mitglieds erfolgen geheime
Wahlen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt der Beschluss als abgelehnt.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem
Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von einer/
einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für
die Dauer von Aussprache und Wahlgang einem
dafür zu wählenden Versammlungsleiter übertragen,
anschliessend übernimmt die/der
Vorsitzende wieder die Versammlungsleitung.
(7) Der Mitgliederversammlung ist insbesondere
die Jahresabrechnung (Rechnungsprüfung) zur
Genehmigung bzw. Entlastung des Vorstandes
schriftlich vorzulegen.
(8) Die Rechnungsprüfung findet mindestens
14 Tage vor der Mitgliederversammlung statt.
(9) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei
Rechnungsprüfer für das folgende Jahr, welche
in den Folgejahren wiedergewählt werden
können.
Die Rechnungsprüfer erstatten in der Mitgliederversammlung
Bericht über die Ergebnisse der
Prüfung und über den Jahresabschluss.
Nach erfolgter Entlastung unterzeichnen die
Rechnungsprüfer gemeinsam mit den anwesenden
Vorstandsmitgliedern den Jahresabschluss.
(10) Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung
sind insbesondere:
– 1. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
– 2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
– 3. Wahl von Ehrenmitgliedern bzw.
Ehrenvorsitzenden
– 4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
– 5. Berufungsentscheidung über den
Ausschluss von Mitgliedern nach Maßgabe
der Regelung in § 5 Abs. 5
– 6. Vereinsauflösung
(11) Über die Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen und von dem/der
Versammlungleiter/in und dem/der SchriftfürerIn
zu unterzeichnen.

Neuer Wortlaut der Satzung des GZV:
§ 8
Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ein
Mal jährlich – nach Möglichkeit im ersten
Quartal – einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung
ist umgehend einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die
Einberufung von mindestens 10% der Vereinsmitglieder
schriftlich – unter Angabe des Zwecks
und der Gründe – verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung
erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von
drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe
der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem
auf das Poststempeldatum folgenden Tag.
(4) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes
Organ des Vereins und grundsätzlich
für alle Aufgaben zuständig sofern keine
besonderen Regelungen bestehen. Die Mitgliederversammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(5) Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst.
Wahlen erfolgen in offener Abstimmung.
Auf Verlangen eines Mitglieds erfolgen geheime
Wahlen. Die Mitgliederversammlung entscheidet
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit
gilt der Beschluss als abgelehnt.
(6) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem
Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von einer/
einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für
die Dauer von Aussprache und Wahlgang einem
dafür zu wählenden Versammlungsleiter übertragen,
anschliessend übernimmt die/der
Vorsitzende wieder die Versammlungsleitung.
(7) Der Mitgliederversammlung ist insbesondere
die Jahresabrechnung (Rechnungsprüfung) zur
Genehmigung bzw. Entlastung des Vorstandes
schriftlich vorzulegen.
(8) Die Rechnungsprüfung findet mindestens
14 Tage vor der Mitgliederversammlung statt.
(9) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei
Rechnungsprüfer für das folgende Jahr, welche
in den Folgejahren wiedergewählt werden
können.
Die Rechnungsprüfer erstatten in der Mitgliederversammlung
Bericht über die Ergebnisse der
Prüfung und über den Jahresabschluss.
Nach erfolgter Entlastung unterzeichnen die
Rechnungsprüfer gemeinsam mit den anwesenden
Vorstandsmitgliedern den Jahresabschluss.
(10) Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung
sind insbesondere:
– 1. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
– 2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
– 3. Wahl von Ehrenmitgliedern bzw.
Ehrenvorsitzenden
– 4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
– 5. Berufungsentscheidung über den
Ausschluss von Mitgliedern nach Maßgabe
der Regelung in § 5 Abs. 5
– 6. Vereinsauflösung
(11) Über die Mitgliederversammlung ist eine
Niederschrift zu fertigen und von dem/der
Versammlungleiter/in und dem/der SchriftfürerIn
zu unterzeichnen.
(12) Das Stimmrecht kann nur persönlich oder durch ein anderes Mitglied, unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, ausgeübt werden. Ein anwesendes Mitglied kann nur von einem Mitglied bevollmächtigt werden.