Satzung

Präambel

Unsere Vorfahren haben gelernt, auch unter schwierigen Bedingungen ihr Auskommen zu finden. Besonders wichtig
waren dabei die Haustiere, die dem Menschen vor allem Nahrung, Kleidung und Zugkraft aber auch Gesellschaft und
Freundschaft gaben.

Dabei sind über lange Zeiträume hinweg an die verschiedenen Landschaften angepasste Haustierrassen entstanden.

Eine dieser Rassen ist das „Glanrind“, das durch Initiative der „Gesellschaft zur Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen e.V.“ und aufgrund sehr vieler dankenswerter Bemühungen der letzten Glanrindhalter in den achtziger Jahren vor dem Aussterben bewahrt werden konnte.

Die Mitglieder des „Glanrind-Züchterverbandes“ fühlen sich verpflichtet, die besonderen Eigenschaften und den Charakter der Glanrinder zu erhalten, um so der Nachwelt dieses wertvolle Erbgut weiter zu geben.

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

(1)
Der Verein führt den Namen „Glanrind-Züchterverband“. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und führt danach den Zusatz „e.V.“. Als Abkürzung werden die drei Großbuchstaben „GZV“ verwendet.

(2)
Sitz des Vereins ist 66903 Ohmbach.
Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Verbreitungsgebiet des Glanrindes, insbesondere auf das Stammzuchtgebiet von Glanrind und Glan-Donnersbergerrind d. h. auf Rheinland-Pfalz sowie auf die angrenzenden Bundesländer Nordrhein-Westfalen und das Saarland.

(3)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Erhaltung und Sicherung der Rasse „Glanrind“, die sich in Jahrhunderten an
die Landschaft angepasst hat, sowie deren Verbreitung in geeigneter Landschaft.
Dieser Satzungszweck ist insbesondere zu verwirklichen durch
– Öffentlichkeitsarbeit über Bedeutung und Vorzüge des Glanrindes
– Beratung von Glanrindhaltern, -züchtern und -interessenten
– Interessenvertretung für Halter und Züchter des Glanrindes bei öffentlichen Stellen
– Anlage von Gen-Reserven.
– Beratung bei der Zucht.

§ 3
Gemeinnützigkeit

(1)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

(3)
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

(4)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5)
Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keine Mittel oder Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Jedes Mitglied hat spätestens zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Verein dessen
gesamtes Eigentum unaufgefordert zurück zu geben. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4
Aufgaben und Ziele des Vereins

Aufgabe des Vereins ist die Zucht und Erhaltung von Glanrindern – möglichst in Einbindung in die landwirtschaftliche Nutzung – insbesondere durch
a) Beratung bei Aufbau und Führung eines Zuchtbuches nach tierzuchtrechtlichen Vorschriften
b) Beratung bei Erstellung eines Zuchtprogramms und Durchführung von Leistungsprüfungen
c) Vermittlung von wertvollen Zuchttieren
d) Durchführung von Schauen, Ausstellungen und Prämierungen
e) Nutzung der Glanrinder auch in der Landschaftspflege (infolge Genügsamkeit und Robustheit eignen sich Glanrinder hervorragend zur extensiven Beweidung ökologisch wertvoller Grünlandstandorte)
f) Erzielung angemessener Preisbildung für alle Produkte rund um das Glanrind durch geeignete Werbung.

§ 5
Mitgliedschaft

(1)
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck und die Ziele des Vereins unterstützt.

(2)
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung eines Aufnahmeantrages sind dem Antragsteller die Gründe schriftlich mitzuteilen. Gegen diesen Bescheid ist innerhalb von drei Wochen der Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

(3)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

(4)
Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt aufgrund schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres, wenn mindesten drei Monate vor Jahresende gekündigt worden ist.

(5)
Wenn ein Mitglied gegen Zweck, Ziele und/oder Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, oder trotz schriftlicher Mahnung mit dem Beitrag für ein Jahr im Rückstand bleibt, so kann das Mitglied vom Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur
Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über die die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

(6)
Den Verband bilden
– ordentliche Mitglieder, die Glanrinder halten
• als Einzelperson mit einem Stimmrecht
• als Familie mit zwei Stimmrechten
• als Gesellschaft/Betriebsgemeinschaft mit zwei Stimmrechten

– außerordentliche Mitglieder, die keine Glanrinder mehr halten (ein Stimmrecht)

– fördernde Mitglieder, die an der Erhaltung der alten, gefährdeten Rasse des Glanrindes besonderes Interesse haben (ein Stimmrecht)

§ 6
Mitgliedsbeitrag

(1)
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(2)
Beitragseinzug
a) der Jahresbeitrag ist am 6. Werktag im September fällig. Die Beiträge zieht der Verein zum Fälligkeitstermin ein. Eine gesonderte Beitragsrechnung wird nicht erstellt.
b) Bedingung für die Aufnahme in den Verein ist die Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats zum Einzug des Mitgliedsbeitrages.
c) Das Mitglied verpflichtet sich für die Dauer seiner Mitgliedschaft das SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen.
d) Als Mandatsreferenz wird eine fortlaufende Mitgliedsnummer vergeben, z.B. GZV 001.
e) Änderungen der Kontoangaben (IBAN, BIC, Bankinstitut), sowie seiner persönlichen Anschrift hat das Mitglied dem Verein mitzuteilen.

§ 7
Organe des Vereins

1. Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
3. der Beirat

§ 8
Mitgliederversammlung

(1)
Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ein Mal jährlich – nach Möglichkeit im ersten Quartal – einzuberufen.

(2)
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist umgehend einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10% der Vereinsmitglieder schriftlich – unter Angabe des Zwecks und der Gründe – verlangt wird.

(3)
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf das Poststempeldatum folgenden Tag.

(4)
Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins und grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig sofern keine besonderen Regelungen bestehen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5)
Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Auf Verlangen eines Mitglieds erfolgen geheime Wahlen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

(6)
Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von einer/ einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer von Aussprache und Wahlgang einem dafür zu wählenden Versammlungsleiter übertragen, anschliessend übernimmt die/der Vorsitzende wieder die Versammlungsleitung.

(7)
Der Mitgliederversammlung ist insbesondere die Jahresabrechnung (Rechnungsprüfung) zur Genehmigung bzw. Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

(8)
Die Rechnungsprüfung findet mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung statt.

(9)
Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer für das folgende Jahr, welche in den Folgejahren wiedergewählt werden können. Die Rechnungsprüfer erstatten in der Mitgliederversammlung Bericht über die Ergebnisse der Prüfung und über den Jahresabschluss. Nach erfolgter Entlastung unterzeichnen die Rechnungsprüfer gemeinsam mit den anwesenden Vorstandsmitgliedern den Jahresabschluss.

(10)
Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
– 1. Beschlussfassung über vorliegende Anträge
– 2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes
– 3. Wahl von Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden
– 4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
– 5. Berufungsentscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern nach Maßgabe der Regelung in § 5 Abs. 5
– 6. Vereinsauflösung

(11)
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem/der Versammlungleiter/in und dem/der SchriftfürerIn zu unterzeichnen.

§ 9
Der Vorstand

(1)
Der Vorstand besteht aus:
– der/dem 1. Vorsitzenden
– der/dem stellvertretenden Vorsitzenden
– der/dem Schatzmeister/in
– der/dem Schriftführer/in
– einem bis drei Beisitzer/innen

(2)
-gestrichen-

(3)
Der Verein wird gemäß § 26 BGB durch je zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten, die
an die Beschlüsse des Vorstands gebunden sind. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein.

(4)
Ausgaben über 500,- Euro bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

(5)
Der Vorstand leitet den Verein. Er erledigt alle Angelegenheiten, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.

(6)
Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre.

(7)
Die Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
– Vertretung des Vereins nach außen
– Festlegung des jährlichen Arbeitsplans und des darauf basierenden Finanzplans
– Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
– Vorstandssitzungen nach Bedarf, jedoch mindestens ein Mal je Quartal einzuberufen, wobei Beschlüsse des Vorstandes mit einfacher Mehrheit der Vorstandsmitglieder gefasst werden.

(8)
Die jeweils amtierenden Vorstandsmitgliederbleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis sie bestätigt oder ihre Nachfolger gewählt sind.

§ 10
Beirat

(1)
Der Beirat berät den Verein fachlich im Rahmen des Zweckes, sowie der Aufgaben und Ziele des Vereins.

(2)
Die Mitglieder des Beirates werden vom Vorstand bestellt und eingeladen.

(3)
Die Zusammensetzung des Beirates kann sich je nach Fragestellung ändern.

(4)
-gestrichen-

§ 11
Satzungsänderungen

(1)
Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der
Einladung hingewiesen worden ist und sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt wurde.

(2)
Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, können vom Vorstand von sich aus vorgenommen werden. Diese Satzungsänderungen sind jedoch den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

§ 12
Geschäftsführung

Der Vorstand kann zu seiner Entlastung eine/einen GeschäftsführerIn berufen. Diese/dieser nimmt an den Vorstandssitzungen und den Mitgliederversammlungen mit beratender Stimme teil.

§ 13
Geschäftsordnung

Der Verein kann sich für die ordnungsgemäße Abwicklung seiner Aufgaben eine Geschäftsordnung geben.

§ 14
Beurkundung von Beschlüssen

Die in den Vorstandssitzungen und in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und in der darauf folgenden Vorstandssitzung zu verlesen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 15
Tiere, Sperma und Embryonen im Eigentum des Vereins

Für Tiere, Sperma und Embryonen im Eigentum des Vereins ist der Vorstand zuständig und verantwortlich. Der Vorstand ist verpflichtet mit Übernahme- bzw. Einlagerungsstellen einen ordnungsgemäßen Vertrag abzuschließen.
Die Spermien dürfen sowohl für die Erhaltungszucht des Glanrindes wie auch für Gebrauchskreuzungen eingesetzt werden. Aus Gründen der Erhaltungszucht des Glanrindes werden die Mindestbestände auf 200 Portionen
Sperma pro Glan – KB – Bulle und mindestens fünf Embryonen gleicher Abstammung hiermit festgelegt. Der Vorstand erhält hiermit das ausschließliche Recht, in begründeten Fällen Ausnahmen von dieser Regelung zuzulassen, wenn diese Zuchtfortschritte bei der Erhaltung des Glanrindes erwarten lassen.

§ 16
Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Zustimmung von 4/5 der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung ist
das Vermögen des Vereins zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden, sofern eine Einwilligung des Finanzamts zugunsten des vorgesehenen Spendenempfängers vorliegt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gesellschaft zur Erhaltung alter und gefährdeter Nutztierrassen in Witzenhausen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Gründungssatzung wurde am 30.6.2005 errichtet und zuletzt in der Mitgliederversammlung am 12.4.2015 geändert.
Diese Satzung ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts – Registergericht – Zweibrücken VR 30008 eingetragen.

 

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