Einladung zur Mitgliederversammlung 2025

Am Samstag, dem 12. April 2025 um 10 Uhr findet unsere diesjährige Mitgliederversammlung statt. Wir treffen uns dazu auf der Lehr- und Versuchsanstalt für Viehhaltung, Hofgut Neumühle, Neumühle 1, 67728 Münchweiler an der Alsenz

          Tagesordnung:

1. Begrüßung und Genehmigung der Tagesordnung
2. Bericht des Vorsitzenden
3. Bericht des Kassierers
4. Bericht der Kassenprüfer
5. Entlastung des Vorstandes
6. Satzungsänderung:

Auf Mitgliedsantrag steht unter § 8 Mitgliederversammlung, als neuer Absatz Nr.12, der im Anhang aufgeführte Text zur Abstimmung
8.   Neuwahl des Vorstandes

       a. Wahl der/s 1. Vorsitzenden

       b. Wahl der/s 2. Vorsitzenden

       c. Wahl des Kassierers

       d. Wahl des/r Schriftführer(s)/in

       e. Wahl der Beisitzer

       f.  Wahl/Weiterverpflichtung der Kassenprüfer

9. Wünsche und Anregungen, Diskussion, Verschiedenes

Nach dem Mittagessen findet der Neumühler Bullentag satt. Im aktuellen Prüfdurchgang stehen 14 Glanrindbullen und ein Gelbviehbulle.

Die Teilnehmer sind gebeten, sich bis zum 06.04.2025 bei Markus Linn 0171-9915112 oder per Mail an info@glanrinder.de anzumelden, damit die Zahl der Mittagessen vorausgeplant werden kann.

Detaillierte Auskunft über den Kassenbestand kann beim Kassierer Markus Thesen erfragt werden, bzw. kann unter Tel.Nr. 0171-1452742 ein Termin für eine Einsichtnahme gemacht werden.

Mit freundlichen GrüßenDer Vorstand

 

Anhang zu Tagesordnungspunkt 6. Satzungsänderung:

Alter Wortlaut der Satzung des GZV:

§ 8

Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ein Mal jährlich – nach Möglichkeit im ersten Quartal – einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist umgehend einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10% der Vereinsmitglieder schriftlich – unter Angabe des Zwecks und der Gründe – verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf das Poststempeldatum folgenden Tag.

(4) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins und grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig sofern keine besonderen Regelungen bestehen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Auf Verlangen eines Mitglieds erfolgen geheime Wahlen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer von Aussprache und Wahlgang einem dafür zu wählenden Versammlungsleiter übertragen, anschliessend übernimmt die/der Vorsitzende wieder die Versammlungsleitung.

(7) Der Mitgliederversammlung ist insbesondere die Jahresabrechnung (Rechnungsprüfung) zur Genehmigung bzw. Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

(8) Die Rechnungsprüfung findet mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung statt.

(9) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei. Rechnungsprüfer für das folgende Jahr, welche in den Folgejahren wiedergewählt werden können. Die Rechnungsprüfer erstatten in der Mitgliederversammlung Bericht über die Ergebnisse der Prüfung und über den Jahresabschluss. Nach erfolgter Entlastung unterzeichnen die Rechnungsprüfer gemeinsam mit den anwesenden Vorstandsmitgliedern den Jahresabschluss.

(10) Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

– 1. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

– 2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes

– 3. Wahl von Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden

– 4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

– 5. Berufungsentscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern nach Maßgabe der Regelung in § 5 Abs. 5

– 6. Vereinsauflösung

(11) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem/der Versammlungleiter/in und dem/der SchriftfürerIn zu unterzeichnen.

 

Neuer Wortlaut der Satzung des GZV:

§ 8

Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist ein Mal jährlich – nach Möglichkeit im ersten Quartal – einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist umgehend einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens 10% der Vereinsmitglieder schriftlich – unter Angabe des Zwecks und der Gründe – verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Frist von drei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf das Poststempeldatum folgenden Tag.

(4) Die Mitgliederversammlung ist oberstes beschlussfassendes Organ des Vereins und grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig sofern keine besonderen Regelungen bestehen. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(5) Beschlüsse werden in offener Abstimmung gefasst. Wahlen erfolgen in offener Abstimmung. Auf Verlangen eines Mitglieds erfolgen geheime Wahlen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt.

(6) Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden – im Verhinderungsfall von einer/einem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer von Aussprache und Wahlgang einem dafür zu wählenden Versammlungsleiter übertragen, anschliessend übernimmt die/der Vorsitzende wieder die Versammlungsleitung.

(7) Der Mitgliederversammlung ist insbesondere die Jahresabrechnung (Rechnungsprüfung) zur Genehmigung bzw. Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.

(8) Die Rechnungsprüfung findet mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung statt.

(9) Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfer für das folgende Jahr, welche in den Folgejahren wiedergewählt werden können. Die Rechnungsprüfer erstatten in der Mitgliederversammlung Bericht über die Ergebnisse der Prüfung und über den Jahresabschluss. Nach erfolgter Entlastung unterzeichnen die Rechnungsprüfer gemeinsam mit den anwesenden Vorstandsmitgliedern den Jahresabschluss.

(10) Weitere Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

– 1. Beschlussfassung über vorliegende Anträge

– 2. Wahl der Mitglieder des Vorstandes

– 3. Wahl von Ehrenmitgliedern bzw. Ehrenvorsitzenden

– 4. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

– 5. Berufungsentscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern nach Maßgabe der Regelung in § 5 Abs. 5

– 6. Vereinsauflösung

(11) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen und von dem/der Versammlungleiter/in und dem/der SchriftfürerIn zu unterzeichnen.

(12) Das Stimmrecht kann nur persönlich oder durch ein anderes Mitglied, unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, ausgeübt werden. Ein anwesendes Mitglied kann nur von einem Mitglied bevollmächtigt werden.